Читать книгу Maklerrecht - Detlev Fischer - Страница 34

a) Anwendungsbereich des § 134 BGB

Оглавление

41

Adressat eines gesetzlichen Verbots ist vielfach der Makler oder ein Dienstleister, der Maklerdienste anbietet, nicht auch der Maklerkunde. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur einen der Vertragsbeteiligten betrifft, führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das gesetzliche Verbot nur die eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluss eines Vertrages abhalten soll. Nur dann ist ausnahmsweise die Folgerung gerechtfertigt, ein Rechtsgeschäft sei nach § 134 BGB nichtig, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen.151

Maklerrecht

Подняться наверх