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9. Sonstige Nichtigkeitsgründe des Maklervertrages
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Auch aus anderweitigen Gründen kann ein Maklervertrag unwirksam sein. Hierzu gehören insbesondere die Nichtigkeitsgründe nach den Bestimmungen der § 134 und § 138 BGB. Als weitere Unwirksamkeitsgründe sind Anfechtungstatbestände wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) zu nennen. Hinsichtlich des Ehevermittlungsvertrages geht § 656 BGB davon aus, dass der Vertrag zwar rechtlich wirksam ist und demnach auch sekundäre Schutz- und Unterlassungsverpflichtungen zu begründen vermag.150 Lediglich die Vergütungsvereinbarung gilt nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB als unverbindlich und hat den Rechtscharakter einer Naturalobligation.