Читать книгу Maklerrecht - Detlev Fischer - Страница 33

9. Sonstige Nichtigkeitsgründe des Maklervertrages

Оглавление

40

Auch aus anderweitigen Gründen kann ein Maklervertrag unwirksam sein. Hierzu gehören insbesondere die Nichtigkeitsgründe nach den Bestimmungen der § 134 und § 138 BGB. Als weitere Unwirksamkeitsgründe sind Anfechtungstatbestände wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) zu nennen. Hinsichtlich des Ehevermittlungsvertrages geht § 656 BGB davon aus, dass der Vertrag zwar rechtlich wirksam ist und demnach auch sekundäre Schutz- und Unterlassungsverpflichtungen zu begründen vermag.150 Lediglich die Vergütungsvereinbarung gilt nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB als unverbindlich und hat den Rechtscharakter einer Naturalobligation.

Maklerrecht

Подняться наверх