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bb) Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
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Ein Maklervertrag, der gegen das bisherige Rechtsberatungsgesetz verstößt, ist grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig.156 Allerdings war der Makler gemäß Art. 1 § 5 Ziffer 1 RBerG berechtigt, für Kunden rechtliche Angelegenheiten zu erledigen, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetriebes in unmittelbaren Zusammenhang stehen.157 Für das seit 1.7.2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind entsprechende Grundsätze anwendbar. Nach § 5 Abs. 1 RDG ist die Rechtsdienstleistung zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Maklers gehört.158 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Maklertätigkeit erforderlich sind.159 So darf ein Vermittlungsmakler, selbst ausgearbeitete Entwürfe für den Hauptvertragsabschluss seinen Kunden zur Verfügung stellen.160 Aber auch ein reiner Nachweismakler ist befugt, derartige Entwürfe zu erstellen, weil der Hauptvertragsabschluss Voraussetzung für das Entstehen der Nachweisprovision ist.161 Makler sind gemäß § 4 Nr. 5 StBerG berechtigt, zu einschlägigen steuerlichen Fragen Auskünfte zu erteilen und zu beraten.162
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Grundstückmakler dürfen ihre Kunden in Grundbuchangelegenheiten beraten,163 Gaststättenmakler sind berechtigt, Anträge auf Schankerlaubnis zu stellen.164 Ein Versicherungsmakler, der beauftragt ist, eine private Vorsorgeversicherung zu vermitteln, ist befugt, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der jeweiligen Verträge für den Kunden zu prüfen.165 Hierzu gehört auch zu untersuchen, ob und inwieweit ein Kunde bereits in der Sozialversicherung abgesichert ist. Nur auf dieser Grundlage kann ein Versicherungsmakler einen Kunden sachgerecht über den Abschluss privater Vorsorgeverträge beraten.166 Schadensregulierungsmaßnahmen als gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung darf ein Versicherungsmakler nur im Auftrag des Versicherungsnehmers, nicht dagegen für den Versicherer vornehmen.167
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Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler verpflichtet, einen Preisnachlass zu vereinbaren, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, weil das Verhandeln eines Preisnachlasses keine rechtliche Prüfung erfordert, sondern als Ergebnis des Verhandlungsgeschicks des Maklers anzusehen ist.168