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b) Anwendungsbereich des § 138 BGB aa) Sittenwidrigkeit hinsichtlich des Inhalts des Maklervertrages

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Die Vereinbarung einer Maklerprovision kann einen Sittenverstoß i.S.d. § 138 BGB begründen, wenn die Kommerzialisierung in dem betreffenden Lebensbereich anstößig ist. In diesem Sinne wird die Vereinbarung eines Anwalts mit einem Nichtanwalt über die Zahlung von Provisionen für vermittelte Mandate als nichtig angesehen.197 Gleiches gilt für die entgeltliche Vermittlung von Patienten an einen Arzt.198 Hierbei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das besondere, möglicherweise intimste Lebensbereiche tangierende Vertrauen, welches der Mandant dem Anwalt und der Patient dem Arzt entgegenbringen sollte, es verbietet, diese Verhältnisse zum Gegenstand entgeltlicher Akquisition zu machen. Hieraus lässt sich aber kein allgemeines Verbot für Angehörige sonstiger freier Berufe herleiten, für die Erlangung von Aufträgen die entgeltlichen Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen.199

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Abreden, die als Maklerverträge getarnt dazu dienen, Schmiergeld an den Maklerkunden weiterzuleiten, sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig.200 Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Bestechung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes handelt.201 Ein erweiterter (qualifizierter) Alleinauftrag, der den Maklerkunden zeitlich unbegrenzt und unbegrenzbar an den Makler bindet, ist als sittenwidriger Knebelungsvertrag nach § 138 BGB nichtig.202 Ein Provisionsversprechen, das der unentgeltliche Berater der Verkäuferseite vom Kaufinteressenten verlangt, ohne hiervon die Verkäuferseite zu unterrichten, kann wegen des damit verbundenen Vertrauensbruchs sittenwidrig sein.203

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Im Hinblick auf § 1 Prostitutionsgesetz ist ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung von Prostitution nicht sittenwidrig. „Eskort-Agenturen“ und entsprechende Unternehmen können daher Provisionsansprüche geltend machen.204

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Auf welche Weise der Makler die Informationen beschafft hat, die er für seine Maklerdienste, insbesondere für Nachweisleistungen, benötigt, ist für die Wirksamkeit des Maklervertrages ohne Belang. Selbst die verbots- oder sittenwidrige Beschaffung macht den Maklervertrag weder zu einem Vertrag mit sittenwidrigem Inhalt noch zu einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber dem Maklerkunden.205

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