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gg) Verstoß gegen § 6 Abs. 1 WoVermittG

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Zum Schutze des Wohnraumsuchenden sieht § 6 Abs. 1 WoVermittG vor, dass ein Makler Wohnräume ohne Auftrag des Vermieters oder eines sonstigen Berechtigten nicht anbieten darf.181 Nach dem Schutzzweck dieses Verbotstatbestands soll dem Wohnraumsuchenden Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigungen von Wohnräumen erspart werden.182 Vorsätzliche wie auch fahrlässige Verstöße gegen dieses Verbot stehen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WoVermittG unter Bußgeldsanktion. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein derartiges Fehlverhalten als Zuwiderhandeln gegen eine Markverhaltensregelung gemäß § 3a (= § 4 Nr. 11 UWG a.F.) sowie als irreführende Werbung nach § 5 UWG unstatthaft.183 Nach Ansicht des OLG Köln soll ein allgemeiner Handelsbrauch unter Immobilienmaklern bestehen, wonach es als anstößig gilt, Objekte ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten anzubieten.184

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Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung185 und Schrifttum186 soll ein schuldhafter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 WoVermittG allerdings nicht zur Nichtigkeit des Maklervertrages führen.187 Der Bundesgerichtshof188 erhielt kurze Zeit nach Einführung des neuen Revisionsrechts erstmals Gelegenheit, zu dieser Problematik grundsätzlich Stellung zu nehmen. In deutlicher Anlehnung an eine frühere obergerichtliche Entscheidung189 wird hierbei für maßgeblich erachtet, dass eine erfolglose Besichtigung der Wohnung ohnehin nicht einen Provisionsanspruch zu begründen vermag. Hat dagegen der Nachweis zum Abschluss eines Mietvertrages geführt, so habe sich die Gefahr eines unnützen Zeit- und Kostenaufwandes nicht verwirklicht. Der Bundesgerichtshof sieht zwar, dass eine Nichtigkeitsfolge über § 134 BGB dem generalpräventiven Zweck dienen könnte, dem Makler durch eine solche Nichtigkeitssanktion von vorneherein jeden Anreiz für einen Wohnungsnachweis ohne Vermieterauftrag zu nehmen.190 Gleichwohl wird diesem naheliegenden Ansatz nicht gefolgt und darauf abgestellt, dass dieser Zweck „bereits in ähnlicher Weise“ durch die Bußgeldandrohung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WoVermittG191 erreicht werden könne und durch das Absehen der Nichtigkeitsfolge vermieden werde, eine ungerechtfertigte – jedenfalls durch den Zweck des § 6 Abs. 1 WoVermittG nicht gedeckte – Begünstigung des Wohnungssuchenden zu verhindern.192

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In Zeiten der knappen Ressource Recht erscheint dieser Lösungsansatz auch deshalb nicht überzeugend, weil für Provisionstatbestände der hier in Rede stehenden Art durch eine stringente Anwendung des § 134 BGB sowohl einschlägige Provisionsklagen193 als auch Bußgeldverfahren deutlich eingeschränkt werden könnten.194 Mit der Einführung des Bestellerprinzips kommt dieser Problematik kaum noch eine praxisrelevante Bedeutung zu.195 Wenn der Makler dem Wohnungssuchenden im Bereich des Ausschließlichkeitsprinzips aufgrund eines originären Suchauftrages ohne Zustimmung des Vermieters eine Wohnung anbietet, so besteht nach der Neuregelung des § 2 Abs. 1a WoVermittG ohnehin kein Provisionsanspruch, weil das Zustimmungserfordernis eine Provisionsentstehungsvoraussetzung ist.196 Greift dagegen das Bestellerprinzip zulasten des Vermieters ein und ist er alleine provisionspflichtig, so liegt notwendigerweise auch seine Zustimmung vor.

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