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c) Anfechtung des Maklervertrages

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Die allgemeinen Grundsätze über die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung gelten auch für Maklerverträge.216 Als Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB kann beispielsweise die (fehlende) Sachkunde eines Immobilienmaklers in Betracht kommen.217 Eine Anfechtung nach § 123 BGB ist etwa dann möglich, wenn im Maklervertrag täuschende und irreführende Begriffe verwendet werden.218 Ferner ist dies anzunehmen, wenn bei einem zulässigen Doppelauftrag der Makler seinen Kunden vorspiegelt, er erhalte von der Gegenseite keine Provision.219 Voraussetzung der Nichtigkeit (§ 142 BGB) ist jeweils eine wirksame, insbesondere fristgerechte Anfechtung des Maklervertrages.

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Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 8.2.2018220 zur Problematik der Anfechtbarkeit eines Immobilienmaklervertrages wegen arglistiger Täuschung geäußert. Wenn der Verkäufermakler seinen Kunden nicht darüber aufklärt, dass er zugleich als „Projektentwickler“ ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss eines Erwerbsvertrages hat, der bestimmten Architekten ermöglicht, eine bereits getätigte Planungsleistung dem Erwerber gegenüber entgeltlich zu erbringen, ist dies eine schwerwiegende (vor-)vertragliche Pflichtverletzung und begründet den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung.221 Eine herkömmliche Maklerklausel, die sich im Wesentlichen auf die Kausalität der erbrachten Maklerleistung bezieht, kann im Regelfall nicht als Bestätigung des anfechtbaren Maklervertrages (§ 144 BGB) bewertet werden.222

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Das OLG Hamm bewegt sich mit dieser Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Judikatur zur Aufklärungspflicht des Maklers über vertragsrelevante Umstände.223 Zu Recht wird betont, dass bei einer schwerwiegenden Aufklärungspflichtverletzung neben einem Anfechtungsgrund auch die Verwirkung der Provision (§ 654 BGB) eingreift. Ist die einjährige Anfechtungsfrist ausgelaufen, bleibt es bei dieser Rechtsfolge.224 Sie ist ohnehin für den Maklerkunden vorteilhafter, weil im Hinblick auf den Strafcharakter der Verwirkung225 nur die Provisionspflicht entfällt, die Vertragsrechte des Kunden aber im Übrigen fortbestehen.

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