Читать книгу Maklerrecht - Detlev Fischer - Страница 63

bb) Dissens aufgrund der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB

Оглавление

52

Schwierigkeiten bereitet dagegen die Fallvariante, bei der die Höhe des Provisionssatzes nach Widerspruch des Interessenten offen bleibt und der Makler trotz der insoweit fehlenden Einigung seine Maklerdienste erbringt. Kann aus dem Verhalten der Beteiligten im Rahmen individueller Auslegung kein übereinstimmender vertraglicher Bindungswille hergeleitet werden,150 so kommt die gesetzliche Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wonach im Zweifel eine Einigung nicht anzunehmen ist.151 Weiterbestehende Zweifel ließen sich im Übrigen auch unter Fortentwicklung der Unklarheitenregel152 begründen, weil auch hier dem Makler entgegengehalten werden könnte, er habe trotz der ausstehenden Einigung und der damit verbundenen Unklarheit seine Dienste erbracht.

Maklerrecht

Подняться наверх