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aa) Vertragsabschluss auf der Grundlage des § 150 Abs. 2 BGB

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Soweit der Maklerkunde im Rahmen seines Widerspruchs einen für ihn akzeptablen Provisionssatz nennt, gilt dies gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des vom Makler gestellten Vertragsantrages, verbunden mit einem anderslautenden Vertragsantrag des Interessenten an den Makler. Geht der Makler hierauf ein, kommt der Maklervertrag auf der Grundlage des vom Kunden genannten Provisionssatzes zustande.149

Maklerrecht

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