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7. Maklervertrag und kaufmännisches Bestätigungsschreiben
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Die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten für einen Maklervertrag uneingeschränkt dann, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind.175 Sie sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings auch beachtlich, wenn der Bestätigende oder der Bestätigungsempfänger nicht Kaufmann ist, aber in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teilnimmt und erwartet werden kann, dass die Beteiligten nach kaufmännischer Sitte verfahren.176 Diese Voraussetzungen liegen auch bei einem gewerbsmäßig tätigen Makler vor, wie der Bundesgerichtshof bereits vor der Handelsrechtsreform von 1998 ausgesprochen hat.177 Gleiches kann für einen als Gastwirt auftretenden Lehrer als Maklerkunden gelten.178
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Wird das Bestätigungsschreiben vom Empfänger widerspruchslos hingenommen, muss er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen, ohne Rücksicht darauf, ob das Schreiben den Inhalt der vorausgegangenen mündlichen Vereinbarung der Parteien richtig wiedergibt oder nicht. Durch das Schweigen des Empfängers wird der Vertrag nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens geändert oder ergänzt; war noch kein Vertrag abgeschlossen, kommt er mit dem aus der Bestätigung ersichtlichen Inhalt zustande.179 Der Widerspruch gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss nicht sofort, sondern unverzüglich (§ 121 BGB) erklärt werden. Regelmäßig kommt eine Widerspruchsfrist von ein bis zwei Tagen in Betracht.180 Der Widerspruch muss dem Bestätigenden zugehen.181 Die angeführten Grundsätze finden dann keine Anwendung, wenn der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergibt oder das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann.182
175 MünchKomm-BGB/H. Roth, § 652 Rn. 48; Seydel/Heinbuch, Maklerrecht, Rn. 23; Koch, Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, S. 56. 176 BGH, Urt. v. 26.6.1963 – VIII ZR 61/62, BGHZ 40, 42, 43f.; Urt. v. 11.10.1973 – VII ZR 96/72, WM 1973, 1376; Urt. v. 4.3.1976 – IV ZR 59/74, NJW 1976, 1402; Koch, Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, S. 57. 177 BGH, Urt. v. 26.6.1963 – VIII ZR 61/62, BGHZ 40, 42, 44; ferner OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1993 – 7 U 260/92, NJW-RR 1995, 501; Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht, Rn. 144ff. 178 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 3.8.1999 – 17 U 123/96, NJW-RR 2000, 434, 435: individualvertragliche Vorkenntnisklausel im kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Maklers. 179 Palandt/Ellenberger, § 147 Rn. 8. 180 Palandt/Ellenberger, § 147 Rn. 17; Koch, Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, S. 57. 181 Palandt/Ellenberger, § 147 Rn. 17. 182 BGH, Urt. v. 26.6.1963 – VIII ZR 61/62, BGHZ 40, 42, 44; MünchKomm-BGB/H. Roth, § 652 Rn. 48.