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a) Vertragsabschluss

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Treten die Eheleute gegenüber dem Makler nicht gemeinschaftlich handelnd auf, so kommt ein Maklervertrag regelmäßig nur mit dem Ehegatten185 zustande, der rechtsgeschäftlich verbindlich tätig wird.186 Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang insbesondere sein, wer die Kontaktaufnahme zu dem Makler vorgenommen hat,187 an wen ein ausdrückliches Provisionsverlangen gerichtet wurde188 und welche Person einen Besichtigungstermin vereinbart hat.189 Aus dem veröffentlichten Fallmaterial der Instanzgerichte wird deutlich, dass die Judikatur – gewissermaßen in Fortführung der höchstrichterlichen Unklarheitenregel – strenge Anforderungen an eine konkludente Einbeziehung des anderen Ehegatten stellt.190

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Der Umstand, dass der andere Ehegatte um die Durchführung eines Besichtigungstermins nachsucht, rechtfertigt noch nicht ohne Weiteres die Annahme, er selbst wolle Maklerdienste in Anspruch nehmen.191 Auch insoweit hat der Makler klarzustellen, dass er von beiden Eheleuten Provision verlangen will.192 Dass der andere Ehegatte an einem Besichtigungstermin teilgenommen hat, genügt erst recht nicht;193 dies gilt auch dann, wenn der Makler nach der Besichtigung ein hierauf bezogenes Bestätigungsschreiben an beide Eheleute richtet.194 Grundsätzlich hat der Makler auch hinsichtlich der Frage, ob beide Eheleute Auftraggeber und damit Vertragspartner sind, für die gebotene Klarheit zu sorgen.195 Ein Makler, der nur die Unterschrift eines Ehegatten und keine weitere Erklärung namens des anderen Ehepartners oder gar dessen Unterschrift fordert, obwohl er hierzu die Möglichkeit gehabt hätte, gibt klar zu erkennen, dass er denjenigen als seinen Vertragspartner ansehen will, der den Maklervertrag auch unterschreibt.196 Unerheblich ist es hierbei, wenn eingangs des Vertragsformulars beide Eheleute als Auftraggeber aufgeführt sind.197 Dass der andere Ehegatte die nachgewiesene oder vermittelte Immobilie miterworben hat, ist für die Begründung eines Provisionsanspruchs ohne jede Bedeutung, denn es besagt nichts über den Abschluss eines Maklervertrages.198

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