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6. Inhalt des Maklervertrages

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Der Inhalt des Maklervertrages, insbesondere, ob der Makler lediglich eine Nachweisleistung oder eine Vermittlungsleistung oder beide Leistungen zu erbringen hat, bestimmt sich nach den Abreden der Vertragsparteien. Es kann vereinbart werden, dass der Makler eine Provision bereits dann verdient, wenn er entweder eine Nachweis- oder eine Vermittlungstätigkeit für den Maklerkunden erbracht hat. Fehlt eine ausdrückliche Konkretisierung der von dem gewerblichen Makler zu erbringenden Leistungen, handelt es sich im Zweifel sowohl um einen Nachweis- als auch um einen Vermittlungsvertrag.170 Dass der Makler im weiteren Verlauf auch die Angebote des Kunden für die Eigentümerin entgegennimmt und an sie weiterleitet, ändert nichts daran, dass (jedenfalls auch) ein Nachweismaklervertrag zustande gekommen ist. Entfaltet ein Makler nach dem Nachweis zusätzlich noch weitere Tätigkeiten, bedeutet dies nicht, dass er seinem Kunden gegenüber nunmehr weitergehende Verpflichtungen zur Vermittlung des Objekts übernimmt, erst recht nicht in dem Sinne, dass auch sein Provisionsanspruch von derartigen weitergehenden Leistungen abhängig sein soll.171 Die Beauftragung mit der Suche nach einem Käufer ist im Zweifel ein Nachweismaklervertrag.172

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Inhalt des Maklervertrages können bei entsprechender Vereinbarung auch zusätzliche Leistungen sein, wie etwa Beratung, Verhandlungsführung, Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten sowie Mithilfe bei der Planung, Kalkulation sowie Finanzierung.173

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Ein Maklervertrag kann ausnahmsweise auch im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) abgeschlossen werden, etwa zugunsten eines nahen Familienangehörigen, so dass das Familienmitglied berechtigt ist, Maklerdienste in Anspruch zu nehmen und der Maklerkunde bei einem erfolgreichen Maklertätigkeit gegenüber dem berechtigten Angehörigen zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet ist.174

170 OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014 – 18 U 111/13, NJW-RR 2014, 881, 882; D. Fischer, NJW 2007, 183; Hamm/Schwerdtner, Maklerrecht, Rn. 234. 171 OLG Hamm, Urt. v. 27.2.2014 – 18 U 111/13, NJW-RR 2014, 881, 882; vgl. auch OLG München, Urt. v. 26.2.2020 – 15 U 4202/19, IWRZ 2020, 143 = BeckRS 2020, 2231 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 19.4.1967 – VIII ZR 91/65, NJW 1967, 1365; D. Fischer, NJW 2020, 1268, 1269. 172 OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.9.2015 – 4 U 131/14, NJW-RR 2016, 58, 60. 173 OLG Naumburg, Urt. v. 14.3.2018 – 4 U 58/17, VersR 2019, 614; Palandt/Sprau, § 652 Rn. 11. 174 Vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 – I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 36; D. Fischer, NJW 2019, 1182.

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