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2. Ausdrücklicher Vertragsabschluss
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Der Abschluss eines Maklervertrages erfolgt zunächst nach den allgemeinen Regeln des BGB.3 Aufgrund ausdrücklicher Willenserklärungen, insbesondere im Rahmen schriftlicher Erklärungen, zustande gekommene Maklerverträge dienen der Rechtssicherheit und vermeiden regelmäßig umfangreiche Beweiserhebungen im nachfolgenden Provisionsprozess. Trotz vielfacher Empfehlungen, insbesondere für den schriftlichen Abschluss eines Maklervertrages,4 sind sie im Rechtsalltag recht selten und überwiegend nur beim (qualifizierten) Alleinauftrag anzutreffen.
3 Erman/D. Fischer, Vor § 652 Rn. 17; MünchKomm-BGB/H. Roth, § 652 Rn. 47. 4 Seydel/Heinbuch, Maklerrecht, Rn. 20; Ibold, Maklerrecht, Rn. 22; D. Fischer, NZM 2011, 529, 530; Würdinger, NZM 2017, 545, 546.