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a) Gesamtwiderspruch gegen ein ausdrückliches Provisionsbegehren

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Auch bei Vorliegen eines unbeschränkten Widerspruchs ist es Sache des Maklers, für klare Verhältnisse zu sorgen.143 Will er keine kostenfreien Dienste erbringen, dann muss er – bezogen auf den zahlungsunwilligen Interessenten – seine Tätigkeit einstellen. Denn wenn er trotz eindeutiger Zurückweisung des Provisionsbegehrens seitens des Maklerkunden seine Dienstleistung fortsetzt, kann hieraus wiederum – jedenfalls aus der Sicht des nicht zahlungsbereiten Interessenten – geschlossen werden, dass dies deshalb geschieht, weil der Makler jedenfalls die Provision von der anderen Vertragsseite des Hauptvertrages erlangen will. Ein widersprüchliches Verhalten des Maklerkunden ist hierin – entgegen dem allgemeinen Grundsatz der protestatio facto contraria144 – aufgrund der maklerspezifischen Besonderheiten, die im Rahmen der Unklarheitenregel zugunsten des Kunden zu würdigen sind, nicht zu sehen. Ein vertraglicher Provisionsanspruch zugunsten des weiterhin tätigen Maklers kann daher aus diesem Grundsatz nicht hergeleitet werden.145 Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann der Makler auch keinen Zahlungsanspruch aus sonstigen Rechtsgründen gegen den Interessenten geltend machen.

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Mit den Anforderungen, die an einen Widerspruch des Kunden hinsichtlich eines ausdrücklichen Provisionsbegehrens zu stellen sind, hat sich das OLG Frankfurt a.M.146 in einem Beschluss vom 14.5.2012 befasst und ausgeführt, es genüge nicht, wenn der Objektinteressent zu Beginn des geschäftlichen Kontakts mitteilt, er sei nicht bereit, eine Maklerprovision zu entrichten. Die Wirkung der Protestation entfalle, wenn aus dem weiteren Verhalten des potenziellen Maklerkunden der Schluss zu ziehen sei, dass er im anschließenden Verlauf der Verhandlungen seine ablehnende Position aufgegeben habe. Im konkreten Fall wurde dies bejaht, weil der Makler sein Provisionsverlangen hinsichtlich eines Gewerberaummietobjekts wiederholt und der Mietinteressent hierauf weitere Maklerleistungen, u.a. eine zweite Objektbesichtigung, in Anspruch genommen hatte. Bei diesen Fallgestaltungen ist allerdings zu beachten, dass der Kunde nach einem eindeutigen Widerspruch dann nicht gehalten ist, diesen zu wiederholen, wenn dessen Wirkung noch andauert.147 Auch insoweit gilt der Grundsatz, Unklarheiten gehen zulasten des Maklers.148

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