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cc) Vertragsabschluss mit einem Verkaufsinteressenten
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Darüber hinaus sind diese Grundsätze auch dann zu beachten, wenn der Makler einen Vertragsabschluss mit einem Verkaufsinteressenten anstrebt. Bereits im Jahre 1960 hat der Bundesgerichtshof69 entschieden, dass die Unklarheitenregel auch dann gilt, wenn der Makler unter Hinweis auf den ihm erteilten Vermittlungsauftrag eines Kaufinteressenten an einen ihm bekannt gewordenen verkaufsgeneigten Grundstückseigentümer herantritt und zwischen den beiden einen Kaufvertragsabschluss herbeiführt. Provisionspflichtig wird der Verkaufsinteressent nur, wenn ihm gegenüber der Makler ein ausdrückliches Provisionsbegehren gerichtet hatte. Über diese damals entschiedene Fallgestaltung hinausgehend wird im Schrifttum zutreffend davon ausgegangen, dass die Unklarheitenregel generell anzuwenden ist, wenn sich ein Verkaufsinteressent an den Makler wendet, um aus dessen Bestand Kaufinteressenten nachgewiesen zu erhalten. Auch für diese Fallgruppe besteht ein Bedürfnis nach Offenlegung der Provisionserwartung des Maklers.70