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bb) Vertragsabschluss mit einem Mietinteressenten
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Die Grundsätze über das Gebot eines ausdrücklichen Provisionsverlangens gelten nicht nur für die Vermittlung oder Nachweis eines Grundstückskaufs, sondern auch dann, wenn der Makler einen Mietvertragsabschluss über Gewerbe- oder Praxisräume nachzuweisen oder zu vermitteln hat.68