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b) Teilweiser Widerspruch gegen ein ausdrückliches Provisionsbegehren
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Nach welchen Grundsätzen der Widerspruch des Interessenten hinsichtlich eines ausdrücklichen Provisionsbegehrens zu beurteilen ist, wenn der Kunde sich nur gegen den geltend gemachten Provisionssatz oder die Höhe der begehrten Vergütung wendet, lässt sich nicht einheitlich beantworten.