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a) Allgemeine Grundsätze

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Das reine Gefallenlassen oder die Entgegennahme von wesentlichen Maklerdienstleistungen rechtfertigt nicht in jedem Fall und nicht ohne Weiteres die Annahme eines stillschweigenden Vertragsabschlusses.11 Wer sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“12 werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Hauptvertrag über das angebotene Objekt zustande kommt.13

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Die Grundsätze über das ausdrückliche Provisionsverlangen, ein maklerkundenfreundliches Postulat, das auch als Unklarheitenregel14 bezeichnet wird, wurden bereits recht früh in der Rechtsprechung des Reichsgerichts15 entwickelt und schränken den Regelungsgehalt des § 653 BGB, wonach die Vermutung für eine stillschweigende Einigung über die Entgeltlichkeit besteht,16 deutlich ein. Verbleibende Unklarheiten gehen somit zulasten des Maklers,17 so dass trotz Vorliegens wesentlicher Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen eine vertragliche Provision nicht verlangt werden kann.18

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Die Unklarheitenregel ist ein maklerspezifischer Rechtssatz.19 Sie wird mitunter auch als verdeckte Formvorschrift bewertet;20 mit der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB21 darf sie nicht verwechselt werden. Während die AGB-rechtliche Regel sich auf den Inhalt einer mehrdeutigen Vertragsklausel bezieht, geht es bei der maklerrechtlichen Regel um die vorgelagerte Frage, ob ein konkludenter Vertragsabschluss vorliegt.22

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