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5. Zurückweisung eines ausdrücklichen Provisionsbegehrens

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Auch wenn ein ausdrückliches Provisionsverlangen vorliegt, kann der Interessent dann nicht zur Provisionszahlung herangezogen werden, wenn er unverzüglich das Zahlungsverlangen mit hinreichender Deutlichkeit zurückweist.137 Gleiches gilt, wenn der Interessent vor Abgabe des ausdrücklichen Provisionsbegehrens bereits erklärt hat, er sei nicht bereit, Maklerprovision zu entrichten.138 Diese Weigerung des Interessenten wird im Schrifttum als Widerspruch oder Protestation bezeichnet.139

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Erbringt der Makler in Kenntnis dieses Widerspruchs gleichwohl seine Maklerdienste, dann kann angesichts der eindeutigen Weigerung des Maklerkunden ein vergütungspflichtiges Vertragsverhältnis im Wege schlüssigen Verhaltens nicht angenommen werden.140 Wird der Widerspruch erst nach Entgegennahme der Maklerdienste erklärt, ist dies allerdings zu spät. Es handelt sich hierbei lediglich um eine unbeachtliche Äußerung nach Vertragsabschluss.141 Rechtliche Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn der Widerspruch sich nicht gegen das ganze Provisionsbegehren richtet, sondern nur teilweise erhoben wird, beispielsweise gegen die Höhe des verlangten Provisionssatzes.

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Der für das Zustandekommen eines Vertrages und damit auch für die Vertragserklärung des Kunden beweispflichtige Makler muss auch darlegen und beweisen, dass der Kunde keine Protestation eingelegt hat. Der Kunde hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast konkret vorzutragen, wann und wie er den geltend gemachten Vorbehalt erklärt hat.142

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