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c) Rechtsscheinhaftung

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In Betracht kann auch die Möglichkeit einer Mitverpflichtung im Rahmen einer Rechtsscheinhaftung kommen, namentlich unter den Gesichtspunkten der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt.204 Formulierungen, wie etwa „unsere Entscheidung“, „Maklergebühren werden wir begleichen“ erwecken den Eindruck, der Erklärende sei auch von seiner Ehefrau ermächtigt worden, dem Makler eine Provision zuzusagen.205 Das gilt umso mehr, wenn die Ehefrau zuvor an mehreren Besichtigungsterminen teilgenommen und sich auch selbst in die Auseinandersetzung um eine in Betracht kommende Maklerprovision eingeschaltet hatte. Daher kann unter diesen Umständen ein Rechtsschein im vorstehenden Sinne angenommen werden. Notwendig sind aber ferner hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass die Erklärungen mit Wissen des anderen Ehegatten abgegeben worden sind.206 Dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, bedarf aber auch insoweit eigenständiger Umstände.207

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Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.208 Die damit erforderliche schuldhafte Verursachung des Rechtsscheins muss im Einzelnen festgestellt werden können. Ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten die Ehefrau hatte, die Erklärungen ihres Ehegatten zu verhindern, muss erkennbar sein.209 Die oben unter Rn. 63f. dargelegten Gesichtspunkte reichen auch insoweit nicht aus.

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