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b) Vertreterhandeln

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Für die Annahme, dass der andere Ehegatte den gegenüber dem Makler auftretenden Ehegatten bevollmächtigt hat, einen Maklervertrag abzuschließen, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.199 Dies gilt auch für den Umstand, ob der Ehemann zugleich als Vertreter der Ehefrau aufgetreten ist.200 Insbesondere ist es bei Schriftstücken erforderlich, dass der unterzeichnende Ehegatte zugleich auch als Vertreter des anderen Ehegatten handeln wollte. So rechtfertigt die Unterschrift des Ehemannes unter einem Objektnachweis mit Provisionsabrede, der eingangs des vom Makler gestellten Formulars beide Eheleute als Auftraggeber benennt, nicht den Schluss, dass die bloße Unterschrift des Ehemanns ohne jeden Vertreterzusatz ein Provisionsversprechen auch im Namen der Ehefrau darstellen soll.201 Maßgeblich sind auch insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.202 Bittet der eine Ehegatte mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben den Makler, weitere Objektinformationen „an uns“ zu übersenden, lässt sich hieraus nicht auf eine Vertretung des anderen Ehegatten schließen.203

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