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aa) Verstoß gegen Tätigkeitsverbot für Notare
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Gemäß § 14 Abs. 4 BNotO ist es Notaren untersagt, Darlehens- und Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, wobei der Begriff „vermitteln“ auch eine reine Nachweistätigkeit miterfasst.152 Gleichgültig ist es, ob es sich um eine einmalige oder ständige, entgeltliche oder unentgeltliche Leistung handelt. Nach zutreffender Ansicht ist ein hiermit nicht in Einklang stehender Vertragsabschluss gemäß § 134 BGB nichtig,153 unabhängig davon, ob der Notar den vermittelten Vertrag auch beurkundet hat.154 Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Rechtsanwälte, die mit einem (Anwalts-)Notar in einer Sozietät verbunden sind.155