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cc) Verstoß gegen gewerberechtliche Erlaubnispflicht
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Die gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobilienmakler ist gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO erlaubnispflichtig. Schutzzweck dieser Bestimmung ist es, den Maklerkunden vor unzuverlässigen Maklern und somit vor unseriösen Geschäftspraktiken zu bewahren. Ein Verstoß hiergegen soll aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Nichtigkeit des Maklervertrages nach § 134 BGB führen.169