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ee) Gewerbsmäßige Betätigung eines Rechtsanwalts als Makler

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Die gewerbsmäßige Betätigung eines Rechtsanwalts als Makler ist mit dem Anwaltsberuf regelmäßig nicht vereinbar (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO), weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet.171 Dies gilt insbesondere für den Versicherungsmakler,172 Finanzierungsmakler173 und dem Immobilienmakler.174 Sie kann zum Entzug der Zulassung führen.175 Es gehört zum anwaltlichen Alltagsgeschäft, individuelle Vermögenspositionen zu erstreiten oder zu verteidigen, wobei häufig – etwa im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung – Dispositionen über Geld- und Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen sind. Im Hinblick darauf, dass der Anwalt in seinem Zweitberuf als Makler an der Umschichtung des Vermögens verdienen kann, besteht die Gefahr, dass er im eigenen Provisionsinteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfiehlt, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt prüfen soll, ob es für einen Mandanten ratsam ist, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. Kann er als Immobilienmakler an der Vermittlung eines Käufers oder eines neuen Mieters eine Provision verdienen, besteht die Gefahr, dass er sich bei seiner anwaltlichen Beratung davon nicht ganz freimacht. Da beim Makler die Gefahr der Interessenkollision typischerweise gegeben ist, weil – anders als bei anderen Zweitberufen – üblicherweise die anwaltliche Tätigkeit Berührungspunkte mit der Maklertätigkeit aufweist, ist der Maklerberuf mit der Anwaltstätigkeit unvereinbar.176 Die Wirksamkeit eines insoweit abgeschlossenen Maklervertrages wird hierdurch allerdings nicht berührt.177 Das gebietet die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Wer etwa die Dienste eines Grundstücks- oder Versicherungsmaklers in Anspruch nimmt, wird häufig nicht erkennen können, ob sein Gegenüber ein Rechtsanwalt ist, der einem standesrechtlichen Verbot zuwiderhandelt.178 Demgegenüber kann die Tätigkeit als Personalvermittler neben der Zulassung als Rechtsanwalt möglich sein, wenn aufgrund der konkreten Gestaltung die Gefahr einer nicht unabhängigen Rechtsberatung nicht vorliegt.179

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