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2. Allgemeine Grundbegriffe

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Aufgabe des Maklers ist es, Anbieter und Nachfrager von Immobilien oder sonstigen Gegenständen des Wirtschaftslebens zum Zwecke eines Vertragsabschlusses zusammenzuführen.60 Der Vertragspartner des Maklers wird als Auftraggeber oder auch vielfach als Maklerkunde bezeichnet. Der vom Makler nachzuweisende oder zu vermittelnde Vertrag, den der Kunde abzuschließen wünscht, wird Hauptvertrag genannt.

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Die Vergütung des Maklers wird in den §§ 652–656d BGB als Maklerlohn bezeichnet, im Rechtsalltag ist überwiegend von Provision und mitunter auch von Courtage die Rede. Das Wohnungsvermittlungsgesetz spricht von Entgelt; neuerdings wird allerdings auch die unscharfe Bezeichnung Vermittlungsentgelt verwendet.61

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Im Maklerrecht sind für die Tätigkeit des Maklers unterschiedliche Begriffe gebräuchlich, die nachstehend kurz erläutert werden.

Maklerrecht

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