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a) Nachweismakler

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§ 652 BGB spricht von zwei Tätigkeitsarten des Maklers: Zum einen der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages sowie zum anderen die Vermittlung eines Vertrages. Bei der Nachweistätigkeit hat der Makler dem Kunden lediglich Vertragsabschlussinteressenten zu benennen, ohne dass er hierbei auf die Vertragsverhandlungen Einfluss nehmen muss. Unter Nachweis ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden zu verstehen, mit der dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebte Hauptvertrag einzutreten.62 Der Nachweismakler hat in der Regel ein Weniger an Tätigkeit zu entfalten als der Vermittlungsmakler.63

Maklerrecht

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