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dd) Schwächen des Bestellerprinzips
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Bereits in der rechtspolitischen Diskussion zur Einführung des Bestellerprinzips im Wohnungsvermittlungsrecht wurde beanstandet, dass das rechtspolitische Ziel einer tatsächlichen Entlastung des Wohnungssuchenden durch das Provisionsverbot (Entgeltverbot) nicht ohne weiteres durchsetzbar ist. Das Gesetzesziel, den Wohnungssuchenden von der Provisionspflicht zu entlasten, ist nur dort erreichbar, wo die Miete bereits den von der Mietpreisbremse vorgegebenen Höchstsätzen entspricht. Ansonsten bleibt es dem Vermieter unbenommen, bei der Kalkulation der Miethöhe wirtschaftliche Nebenkosten, wie entstandene Vermieterprovisionen, vollständig miteinzubeziehen.48 Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine derartige Handhabung nicht beanstandet.49 Für den Immobilienerwerb gilt dies noch in einem wesentlich breiteren Ausmaß, weil aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten und aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Regulierung der Kaufpreise nicht in Betracht zu ziehen ist. Daher ist hier eine „Einpreisung“ entstandener Verkäuferprovisionen in den Kaufpreis naheliegenderweise zu erwarten.50 Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Grünen räumte dies offen ein.51 Mit der Erhöhung der Kaufpreise steigen auch weitere auf den Kaufinteressenten entfallende Nebenkosten, wie die Grunderwerbssteuer sowie die Grundbuch- und Notarkosten, weil sich die anfallenden Gebühren und Steuern nach der jeweiligen Höhe des Kaufpreises richten.52 Mithin wird der Käufer nicht entlastet, sondern ist unmittelbar an der Kostentragung beteiligt.
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Das mit der Einführung des Bestellerprinzips verbundene Verbot der Doppeltätigkeit führt ferner dazu, dass der Erwerber, entgegen der bisherigen Rechtslage und üblichen Einschaltung eines Doppelmaklers, keinen vertraglichen Anspruch auf die Beratung dieses Maklers mehr hat. Die Tätigkeit des Immobilienmaklers weist vielfältige beratungsrelevante Bezüge auf.53 So hat er, um eine sachgemäße Interessenwahrnehmung zu gewährleisten, den Auftraggeber nicht nur über dasjenige aufzuklären, was unerlässlich ist, um ihn vor Schaden zu bewahren, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können.54 Daher wird der Erwerber in vielen Fällen gezwungen sein, kostenpflichtig auf einen eigenständigen Käufermakler zurückzugreifen.