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I. Übersicht

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Wie bereits oben[1] betont, befasst sich die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafprozess zentral mit der Urteilsabsprache. Die bereits früher bestehenden und praktisch enorm bedeutsamen Möglichkeiten konsensualer Verfahrensbeendigung, namentlich die §§ 153 ff., die Diversion im Jugendstrafverfahren und auch das Strafbefehlsverfahren, das zumindest der Sache nach Wahrheitsfindung durch Unterwerfung des Beschuldigten ersetzt, sind davon im Grundsatz nicht berührt.

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Allerdings hat der Gesetzgeber es für richtig gehalten, noch zusätzliche Vorschriften in die StPO aufzunehmen, die die Urteilsabsprache nicht unmittelbar betreffen und durch die die Möglichkeit konsensualer Verfahrensweisen im deutschen Strafprozessrecht nunmehr ausdrücklich vorgesehen wird.

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Der Regelungsgehalt ist allerdings sehr begrenzt:

Regelungsgehalt der §§ 160b, 212, 257b

§ 160b und § 202a bestimmen im Grunde nur, dass im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Zwischenverfahren das Gericht, mit den Verfahrensbeteiligten „den Stand des Verfahrens erörtern“ kann, „soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern“, und dass „der wesentliche Inhalt“ jeweils aktenkundig zu machen ist.
§ 212 verweist für das Stadium nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf § 202a und
§ 257b betrifft die Erörterung des Verfahrensstandes während der Hauptverhandlung.

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Analysiert man die Vorschriften genauer, so zeigt sich, dass sie im Wesentlichen deklaratorischen Charakter haben: Dass man miteinander sprechen darf, hatte noch nie jemand bezweifelt, und dass niemand dies tun wird, wenn es aus seiner Sicht nicht „geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern“, liegt auf der Hand. Auch die Einschränkung in § 202a, eine Erörterung dürfe nur stattfinden, sofern das Gericht „erwägt“, das Hauptverfahren zu eröffnen, ist keine: Zum einen kann das Gericht nach wie vor Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufnehmen, um eine Nachbesserung der Anklageschrift anzuregen.[2] Zum anderen wird diese Vorschrift nie praktisch werden, weil das Gericht dann, wenn es ohnehin schon sicher weiß, wie es sich verhalten will, kaum Gespräche mit den anderen Verfahrensbeteiligten als förderlich ansehen wird. Dementsprechend entspricht es der h.M., dass das Gericht jedenfalls dann i.S.d. § 202a die Eröffnung erwägt, wenn es auch die Nichteröffnung erwägt.[3]

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Auch wenn die hier in Rede stehenden Vorschriften also wenig Neues und noch weniger Bedeutendes enthalten, so ist es natürlich erforderlich, das Wenige, was man dazu im Detail wissen kann, auch tatsächlich zu wissen. Deswegen im Folgenden ein näheres Hinsehen. Ob man im Übrigen nun die Auffassung vertritt, der Gesetzgeber habe gut daran getan, das dialogische Element in der StPO in dieser Weise ausdrücklich zu stärken, oder ob man die Vorschriften für verzichtbar hält, dürfte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift keine große Rolle spielen.[4]

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheA › II. Einzelheiten

Absprachen im Strafprozess

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