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a) Anwendungsbereich

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Beide Vorschriften sind ausschließlich bei Vergehen anwendbar. Der Begriff „Vergehen“ ist im technischen Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zu verstehen. Wo also die Verdachtstat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht ist und mithin ein Verbrechen darstellt, kommen Verfahrenseinstellungen nach diesen Vorschriften nicht in Betracht.

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Erwähnenswert ist in diesem Kontext die Vorschrift des § 12 Abs. 3 StGB. Danach bleiben für die Bestimmung einer Tat als Vergehen oder Verbrechen Strafzumessungsregeln des Besonderen Teils des StGB außer Betracht. Der Anfangsverdacht beispielsweise eines besonders schweren Falles des Betrugs oder der Untreue, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 bzw. 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 StGB steht also einer Einstellung des Verfahrens nach diesen Vorschriften nicht generell im Wege. Allerdings existieren bekanntlich auch Qualifikationstatbestände, die der Verdachtstat Verbrechenscharakter verleihen und mithin die Anwendung der §§ 153 ff. hindern können (vgl. z.B. § 263 Abs. 5 StGB). Stehen solche Vorwürfe im Raum, kann daher keiner der Verfahrensbeteiligten einer Einstellung nach § 153 ff. zustimmen, ohne in Konflikt mit dem geltenden Recht zu geraten und sich möglicherweise sogar der Gefahr einer Strafverfolgung wegen (Beihilfe zur) Rechtsbeugung auszusetzen. Anders sieht es nur dann aus, wenn sich vor der Einstellungsentscheidung ergeben hat, dass der ursprünglich bestehende Anfangsverdacht hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes weggefallen ist.[3]

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Beide Vorschriften schließlich sind nicht nur im Ermittlungsverfahren anwendbar. Vielmehr können Einstellungsentscheidungen nach § 153 in jeder Lage des Verfahrens getroffen werden,[4] § 153a ist immerhin bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz anwendbar.[5] Diese Arten konsensualer Verfahrensbeendigungen stellen mithin auch in der Hauptverhandlung noch Alternativen zur Urteilsabsprache dar.

Absprachen im Strafprozess

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