Читать книгу Absprachen im Strafprozess - Dirk Sauer - Страница 64
c) Zustimmungserfordernisse
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In beiden Vorschriften sind schließlich Elemente des Konsenses verankert, indem die Verfahrenseinstellung vom erklärten Einverständnis der Verfahrensbeteiligten abhängig gemacht wird. Dies ist allerdings erneut sehr verschieden ausgestaltet:
– | Die Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Beschuldigten und unter den in § 153 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen auch ohne Mitwirkung des Gerichts vornehmen. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht, und hier wird die Zustimmung des Beschuldigten benötigt, § 153 Abs. 2 Satz 1; auf die Ausnahmefälle des § 153 Abs. 2 Satz 2 sei lediglich hingewiesen. |
– | § 153a hingegen fordert schon wegen der zu erfüllenden Auflagen bzw. Weisungen durchweg die Einwilligung des Beschuldigten. |
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Im Falle des § 153 Abs. 2 Satz 1, vor allem aber durchweg für Einstellungsentscheidungen nach § 153a, ist also schon nach dem Gesetzeswortlaut die Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten, also das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen, erforderlich. Dadurch wird deutlich, dass die StPO hier ein konsensuales Verfahren nicht ausdrücklich regelt, aber voraussetzt.[16] Die Verteidigung steht dementsprechend bei § 153a stets, aber auch bei § 153 vielfach vor der gemeinsam mit dem Mandanten zu treffenden Entscheidung darüber, ob dieser seine Zustimmung zur Einstellung erteilen soll oder nicht.