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1. Verfahrensbeteiligte
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Anders als bei § 257c[5] findet sich in den §§ 160b, 202a keine Erwähnung bestimmter Verfahrensbeteiligter (Staatsanwaltschaft, Angeklagter), sondern es ist nur allgemein von „Verfahrensbeteiligten“ die Rede. Die h.M. zieht daraus den Schluss, dass das Gesetz auch andere Personen meint als den Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft, und zwar auch schon im Ermittlungsverfahren.[6] Nach einer verbreiteten, allgemeinen und recht weiten Definition des Verfahrensbeteiligten ist jeder verfahrensbeteiligt, dem das Gesetz eine eigene Rolle im Strafverfahren zubilligt, in dem Sinne, dass er durch die Ausübung von Rechten auf das Verfahren Einfluss nehmen kann oder gar muss.[7] Hiernach ist klar, dass etwa Zeugen oder Sachverständige nicht Verfahrensbeteiligte sind, weil sie nicht durch eigene Willenserklärung auf das Verfahren Einfluss nehmen können, und auch, dass die Rolle als Verfahrensbeteiligter vom Verfahrensstadium abhängen kann. Nebenkläger wird man durch Anschluss an die öffentliche Klage, nicht aber schon im Ermittlungsverfahren: Der Anschluss ist zwar nach § 395 Abs. 4 in jeder Lage des Verfahrens zulässig, wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber erst wirksam, wenn die öffentliche Klage erhoben (§ 396 Abs. 1 Satz 2) oder der Antrag im Sicherungsverfahren gestellt ist (§ 395 Abs. 1).
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Problemlos zu bejahen ist auch die Erforderlichkeit der Einbeziehung
– | der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren (§§ 403, 407 AO), |
– | der Jugendgerichtshilfe sowie der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten im Jugendstrafverfahren (§§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 2 und Abs. 3, 67 Abs. 1 JGG) sowie |
– | der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren auch nach Übernahme durch die Staatsanwaltschaft (§ 63 OWiG). |
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Angehörigen der Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2)[8] und der Bewährungshilfe hingegen kommen keine eigene Rechte und Pflichten in diesem Sinne zu. Das bedeutet, dass sie an Erörterungen im Sinne der §§ 160b, 202a, 257b nicht beteiligt werden müssen.
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Im Schrifttum kontrovers diskutiert wird die Frage, ob der nicht nebenklageberechtigte Verletzte in Erörterungen nach §§ 160b usw. einbezogen werden muss.[9] Definitorisch wäre dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn man das für die Position als Verfahrensbeteiligter allgemein anerkannte Kriterium der eigenständigen prozessualen Rechte und Pflichten auch dann im konkreten Fall für gegeben hält, wenn diese im Wesentlichen als Informations- und Abwehrrechte, aber nicht oder nur sehr eingeschränkt als Gestaltungsrechte ausgeformt sind.[10] Die Auffassung, nach der nicht nebenklageberechtigte Verletzte keine Verfahrensbeteiligte im hier interessierenden Sinne sind, kann sich zwar auf die Materialien stützen.[11] Die Gegenauffassung aber zumindest darauf, dass der Wortlaut eine Erstreckung auf alle „Verletzten“ im Sinne der StPO nahelegt. Schließlich haben alle Verletzten – seien sie nun nebenklageberechtigt oder nicht – eigene Rechte, wie beispielsweise das Akteneinsichtsrecht. Den nicht nebenklageberechtigten Verletzten in Erörterungen nach §§ 160b usw. einzubeziehen, kann nach dem Sinn und Zweck der §§ 160b usw. durchaus sinnvoll sein, etwa wenn ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 155a) in Betracht kommt. Wenn im Übrigen mit den neuen gesetzlichen Vorschriften insgesamt bezweckt wird, die Akzeptanz der strafgerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Entscheidung zu erhöhen,[12] so könnte der vermeintlich Geschädigte durchaus auch in die Erörterungen einbezogen und gefragt werden, ob er denn mit dem Ergebnis des Strafverfahrens leben könnte.
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Zeichnet sich im Strafverfahren ab, dass eine (natürliche oder juristische) Person als Verfalls- oder Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, kann es jedenfalls sinnvoll sein, diese Personen in Erörterungen i.S.v. §§ 160b usw. einzubeziehen. Angesichts dessen, dass das Gesetz dem Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten bereits im Vorverfahren Anhörungs- und Schweigerechte gewährt, die den Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten entsprechen (§ 444 Abs. 2 i.V.m. § 432 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2), könnte man die Einbeziehung des Nebenbeteiligten auch als zwingend erforderlich ansehen.[13]