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I. Überblick
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Am 16.8.2014 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns1 als Bestandteil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes2 in Kraft getreten. Seit dem 1.1.2015 gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ein branchenübergreifender und flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Dieser beträgt gegenwärtig brutto 9,19 EUR je geleisteter Zeitstunde.3 Dabei steckt der Mindestlohn als „Sockelbetrag“ in jeder Arbeitnehmervergütung,4 sodass das MiLoG seine Wirkungen auch außerhalb des Niedriglohnsektors im gesamten Arbeitsrecht entfaltet.5 Der Mindestlohn soll einen Beitrag zur Stabilität der sozialen Sicherungssysteme gewährleisten6 und durch ein unterstes Maß an Austauschgerechtigkeit angemessene Arbeitsbedingungen sicherstellen.7
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Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf die Entgeltgestaltung sind beträchtlich, wird doch für alle Vergütungsabreden eine zwingende, nicht dispositive Lohnuntergrenze festgesetzt.8 Unterschreitet der Arbeitgeber diese in vorwerfbarer Art und Weise, drohen ihm Sanktionen in Höhe von bis zu 500.000 EUR, § 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 MiLoG – flankiert durch zahlreiche Strafbarkeitsrisiken.9 Hinzu kommt eine weitreichende Haftung bei der Beauftragung anderer Unternehmer (sog. „Auftraggeberhaftung“), § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG.10 Deshalb wiegt es umso schwerer, dass sich das MiLoG über die mindestlohnrelevanten Berechnungsfragen weitgehend ausschweigt. So sucht man vergebens nach gesetzlichen Normierungen, die Aufschluss darüber geben, welche Zahlungen des Arbeitgebers als Bestandteil des Mindestlohns angesehen werden können oder welche Arbeitszeiten als mindestlohnpflichtig zu erachten sind. Die nachfolgenden Ausführungen beabsichtigen, unter Rückgriff auf Rechtsprechung und Lehre, diese Lücken zu füllen und geben einen Überblick zu den wichtigsten Entgeltgestaltungsfragen des Mindestlohngesetzes.
1 Im Folgenden: „Mindestlohngesetz“ bzw. „MiLoG“. 2 TarifAStG, BGBl. I 2014, S. 1348. 3 Vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 betrug der Mindestlohn brutto 8,50 EUR, vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2018 brutto 8,84 EUR je Zeitstunde. 4 Vgl. BAG 25.5.2016, 5 AZR 135/16, NZA 2016, 1327, 1329. 5 SJD, Rn. 89; Thüsing, § 1 MiLoG Rn. 11. 6 BT-Drs. 18/1558, S. 26. 7 BT-Drs. 18/1558, S. 26, 27 f. 8 MASIG-Maschmann, 432 Rn. 1. Zur Vereinbarkeit des Mindestlohns mit der Tarifautonomie: Riechert/Nimmerjahn, Einf. Rn. 84 ff. 9 Zu diesen gehört bspw. eine Strafbarkeit nach § 226a StGB, da die Unterschreitung des gesetzlich geschuldeten Mindestlohns regelmäßig ein zumindest teilweises Vorenthalten der Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung gegenüber den Krankenkassen darstellt. 10 Siehe dazu: Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann-Höchstetter, 2101 Rn. 24 ff.; MASIG-Maschmann, 432 Rn. 61 ff.