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2.2 Zum Begriff der Exportkontrolle

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Der Begriff der Exportkontrolle wird in der juristischen Literatur (und bisweilen in den Medien) zwar häufig verwendet, aber nie wirklich definiert. Wikipedia liefert diesbzgl. jedoch bereits einen brauchbaren Definitionsansatz. Unter «Exportkontrolle» wird dort u.a. ausgeführt:

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«Die Exportkontrolle ist ein international gehandhabtes Rechtsinstrument, das sich auf den sicherheitspolitisch relevanten grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen konzentriert. Durch die Exportkontrolle können dem Außenwirtschaftsverkehr eines Landes oder eines Wirtschaftsraumes rechtliche Beschränkungen auferlegt werden, um u.a. die Berücksichtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen des jeweiligen Landes/Wirtschaftsraumes zu gewährleisten oder eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten.»[38]

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In der Schweiz ist das Staatssekretariat für Wirtschaft und Arbeit (SECO) die mit der Exportkontrolle beauftragte Behörde. Sie beschreibt den Begriff auf ihrer Webseite wie folgt:[39]

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«Die Exporte sind für die Schweizer Wirtschaft von grösster Bedeutung. Die Schweiz setzt sich daher traditionell für offene Märkte und den Freihandel ein. Allerdings gibt es bestimmte Güterkategorien, bei denen eine Kontrolle der Aus-, Ein- oder Durchfuhr angezeigt ist. Es handelt sich dabei um Güter, die für die Herstellung oder Verbreitung von Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden können, sowie um Rüstungsgüter. Da eine solche Kontrolle aber nur dann wirkungsvoll sein kann, wenn sie auf internationaler Ebene koordiniert wird, haben verschiedene Gruppen von Staaten verschiedene Exportkontrollregime ins Leben gerufen (vgl. unter Exportkontrollpolitik).»[40]

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Vereinfacht lässt sich sagen: Die Exportkontrolle stellt einen Teil der Exportregelungen dar. Die Exportkontrolle i.e.S. enthält Vorschriften, die aus aussen- und sicherheitspolitischen Überlegungen den Export von Gütern[41] einschränken.[42], [43], [44]

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