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2.3 Zur terminologischen Unterscheidung Exportkontrollrecht/Güterkontrollrecht
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Angelehnt an die eben gegebene Definition ist also unter Exportkontrolle die Vorschriften zu verstehen, die aus aussen- und sicherheitspolitischen Überlegungen den Export von Gütern einschränken. Damit sind sämtliche Güter gemeint. Die vorliegende Arbeit befasst sich jedoch in erster Linie mit der Exportkontrolle von Dual-Use Gütern. Die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen bzgl. des Exports von Dual-Use Gütern sind, wie noch eingehend dargelegt wird, im Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) vom 13. Dezember 1996[45], in der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) vom 25. Juni 1997[46] sowie in den Anhängen, insb. im Anhang II, zu dieser Verordnung festgelegt.
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Im Folgenden gilt nun in Bezug auf die Terminologie für das vorliegende Werk: Wenn es um andere Güter als Dual-Use Güter geht, resp. unklar ist, wo die genannten Güter einzuordnen und welches die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sind, so wird der Terminus Exportkontrollrecht resp. eine Abwandlung davon benutzt. Als gesetzliche Grundlage können sämtliche Regulatorien der Exportkontrollgesetzgebung in Frage kommen. Wann immer es hingegen um Dual-Use Güter geht, wird der Begriff Güterkontrollrecht resp. eine Abwandlung davon benutzt.