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2.4.1 Deklarierte Ziele
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Für die Exportkontrolle werden im Allgemeinen drei grundsätzliche Zielrichtungen angegeben:[47]
1.Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (die sog. Non-Proliferation);
2.Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter; und
3.seit dem 11. September 2001 Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung).[48]
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Diese Zielsetzungen mögen verhältnismässig abstrakt klingen. Die Nationen haben i.a.R. auch unmittelbare und eigene Interessen, Exportkontrollregelungen zu treffen.[49] So führte der Bundesrat in seiner Botschaft an die Räte zum Entwurf des GKG u.a. Folgendes aus:
«Die Beschaffung von Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen für solche Waffen stellt unbestrittenermassen eine grosse Gefahr für die internationale Sicherheit dar. Auch die Sicherheit der Schweiz ist von solchen Waffen sowohl direkt als auch indirekt betroffen, da damit zu rechnen ist, dass Trägersysteme, die in kritischen Staaten in Entwicklung sind, in absehbarer Zukunft über derartige Reichweiten verfügen werden, dass mit ihnen auch die Schweiz bedroht werden kann.»[50]