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Innenbereichssatzungen („Ortsabrundungssatzungen“)

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Geregelt in § 34 Abs. 4 BauGB. Es gibt drei Formen der Innenbereichssatzungen, nämlich die Klarstellungssatzung, die Festlegungssatzung und die Einbeziehungssatzung. Die Satzungen können auch miteinander verbunden werden und müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. In ihnen können auch einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans getroffen werden. Sie werden im vereinfachten Verfahren des § 13 BauGB aufgestellt.

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