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Kameralistik
ОглавлениеDie Kameralistik arbeitet mit dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Rechtsgrundlage ist Art. 61 Abs. 4 GO und die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (KommHV-Kameralistik). Die Kameralistik ordnet die Einnahmen (Steuern, Zuweisungen) und Ausgaben (Personal, Umlagen, Mieten) im Verwaltungshaushalt. Im Vermögenshaushalt erscheinen alle vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben (Erwerb/Veräußerung von Anlagevermögen, Rücklagenzuführungen und -entnahmen, Kreditaufnahmen und -tilgungen.