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Lückenfüllungssatzung

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Geregelt in § 35 Abs. 6 BauGB. Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Dadurch, dass diese wichtigen öffentlichen Belange gleichsam ausgeblendet werden, schafft die Außenbereichssatzung die grundsätzliche Möglichkeit, Splittersiedlungen im Außenbereich nach innen zu verdichten.

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