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Örtliche Bauvorschriften

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Geregelt in Art. 81 BayBO. In dieser Vorschrift findet sich eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen, auf Grund derer die Gemeinde örtliches Satzungsrecht schaffen kann.

Wichtige Beispiele sind Gestaltungssatzungen oder Stellplatzsatzungen. Gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO und § 9 Abs. 4 BauGB können die örtlichen Bauvorschriften auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein.

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