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Planreife

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Geregelt in § 33 BauGB. Bereits während des Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan können unter bestimmten Voraussetzungen auf seiner Grundlage bereits Baugenehmigungen erteilt werden, insbesondere wenn der Entwurf planreif ist. Dabei unterscheidet man die formelle Planreife (= die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist durchgeführt und die Behörden sind nach § 4 BauGB beteiligt worden) und die materielle Planreife (= es ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplanentwurf in seiner jetzigen Gestalt beibehalten werden wird).

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