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Ortsrandbebauungsplan
ОглавлениеGeregelt in § 13b BauGB. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (siehe dort) ist entsprechend anwendbar für Bebauungspläne, die im Anschluss an eine bestehende Bebauung aufgestellt werden sollen. Voraussetzung dafür ist, dass durch diesen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden soll. Außerdem darf die in dem Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche nicht mehr als 10.000 m² betragen. Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2019; bis zu diesem Zeitpunkt muss der Aufstellungsbeschluss gefasst sein, bis zum 31.12.2019 muss dann der Satzungsbeschluss vorliegen.