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Öffentliche Belange
ОглавлениеGeregelt in § 35 Abs. 3 BauGB. Die öffentlichen Belange sind entscheidend bei der Beurteilung von Außenbereichsvorhaben. Privilegierten Vorhaben dürfen die öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, sonstige Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Wichtige öffentliche Belange sind insoweit beispielsweise die Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie die Befürchtung der Entstehung, der Verfestigung oder der Erweiterung einer Splittersiedlung. Die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend, spricht aber die in der Praxis wichtigsten Belange an.