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Selbstverwaltungsrecht

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Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet grundsätzlich die Erfüllung aller öffentlichen örtlichen Aufgaben zu (Vermutung der gemeindlichen Allzuständigkeit – Art. 28 Absatz 2 Satz 1 GG).

Die Landkreise und Bezirke haben ein institutionell garantiertes Selbstverwaltungsrecht, dessen Umfang sich jedoch nach Maßgabe der Gesetze bestimmt.

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