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Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers

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Das Sainte-Laguë-Verfahren ist eine Rechenoperation, mit der aus den Ergebnissen einer Verhältniswahl die Verteilung der Mandate auf die Wahlvorschläge ermittelt wird. Für die Berechnung der zuzuteilenden Sitze nach Sainte-Laguë können zwei Verfahren – teilweise in Kombination – angewendet werden

 das sog. Höchstzahlverfahren, das aufgrund seiner Systematik mit dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vergleichbar ist,

 das sog. Divisorverfahren.

Das sog. Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Annahmen und Rechenschritte:

Es sind 15 Mandate zu vergeben.

Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt; insgesamt wurden z.B. 200000 Stimmen abgegeben.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen in der Beispielrechnung an Stimmen:

Wahlvorschlag
A B C D
110000 56000 22000 12000

Die Gesamtstimmenzahlen werden jeweils zunächst durch 0,5, dann durch 1,5, weiter durch 2,5, dann 3,5 usw. geteilt:

Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C Wahlvorschlag D
110000 : 0,5 = 56000 : 0,5 = 22000 : 0,5 = 12000 : 0,5 =
220000 (1) 112000 (2) 44000 (4) 24000 (9)
110000 : 1,5 = 56000 : 1,5 = 22000 : 1,5 = 12000 : 1,5 =
73333,33…(3) 37333,33 …(6) 14666,66 …(14) 8000
110000 : 2,5 = 56000 : 2,5 = 22000 : 2,5 = 12000 : 2,5 =
44000 (5) 22400 (10) 8800 4800
110000 : 3,5 = 56000 : 3,5 = 22000 : 3,5 = 12000 : 3,5 =
31428,57 (7) 16000 (13) 6285,71 3428,57
110000 : 4,5 = 56000 : 4,5 = 22000 : 4,5 = 12000 : 4,5 =
24444,44 …(8) 12444,44 … 4888,88 …
110000 : 5,5 = 56000 : 5,5 = 22000 : 5,5 = 12000 : 5,5 =
20000 (11) 10181,81 …
110000 : 6,5 = 56000 : 6,5 =
16923,07 …(12) 8615,38 …
110000 : 7,5 = 56000 : 6,5 = 22000 : 6,5 = 12000 : 6,5 =
14666,66 ...(15)

Die höchsten Teilungsergebnisse zeigen, welche Wahlvorschläge Sitze erhalten. Als Mandatsverteilung für A – B – C – D ergibt sich 8 – 4 – 2 – 1 (= 15).

Das sog. Divisorverfahren nach Sainte-Laguë stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Annahmen und Rechenschritte:

Es sind 15 Mandate zu vergeben.

Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt; insgesamt wurden 200000 Stimmen abgegeben.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen in der Beispielrechnung an Stimmen:

Wahlvorschlag
A B C D
110000 56000 22000 12000

Es wird ein Divisor errechnet, der sich aus der Gesamtstimmenzahl, die durch die Anzahl der zu vergebenden Mandate geteilt wird. Im vorliegenden Beispiel entfallen demnach auf ein Mandat 200000 : 15 = 13333,33… Stimmen.

Der Divisor von 13333,33 (Stimmen) ergibt

 für den Wahlvorschlag A: 110000 : 13333,33 = 8,25 (Mandate)

 für den Wahlvorschlag B: 56000 : 13333,33 = 4,2 (Mandate)

 für den Wahlvorschlag C: 22000 : 13333,33 = 1,65 (Mandate)

 für den Wahlvorschlag D: 12000 : 13333,33 = 0,9 (Mandate)

Die Standard-Rundung ergibt für A – B – C – D die Mandatsverteilung

8 – 4 – 2 – 1 (= 15)

Wenn die errechnete Mandatsverteilung nicht mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmt, müssen in einem weiteren Rechenschritt fehlende Sitze hinzugefügt werden oder die zu vielen Sitze abgezogen werden.

Hierfür wird auf das System des Höchstzahlverfahrens zurückgegriffen. Zu diesem Zweck wird die Anzahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen durch den Divisor geteilt, der sich als Summe aus der Anzahl der bereits zugeteilten Mandate plus 0,5 ergibt. Ein zusätzliches Mandat erhält dann der Wahlvorschlag, der die nächste Höchstzahl nach dem zuletzt berücksichtigten Wahlvorschlag aufweist. Für den Fall, dass Mandate abgezogen werden müssen, werden die Höchstzahlen der letzten vergebenen Sitze ermittelt und dementsprechend die niedrigsten Höchstzahlen gestrichen.

Das Verfahren zur Sitzverteilung nach Sainte-Laguë (auch Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers genannt) wird seit 2009 im Rahmen der Europa-Wahl in Deutschland, in Lettland und (modifiziert) in Schweden sowie ebenfalls seit 2009 auch bei Bundestagswahlen angewandt. Auch in einigen Bundesländern (Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein) regelt es die Sitzverteilung in den betreffenden Länderparlamenten. Für Bayern gilt nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 bei Wahlen in Landkreisen und Gemeinden ab 2020 entsprechend Art. 35 GLKrWG nunmehr auch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë.

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