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3. Sonstige Kollisionsregeln

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Im Übrigen – also jenseits der Normenhierarchie sowie der besonderen Kollisionsregelung des Art. 31 GG – ist auf die allgemeinen Kollisionsregelungen zurückzugreifen. Danach verdrängt späteres Recht früheres Recht („lex posterior derogat legi priori“), und spezielleres Recht verdrängt allgemeines Recht („lex specialis derogat legi generali“). Die praktische Bedeutung dieser beiden Kollisionsregeln liegt in Widersprüchen zwischen Rechtsquellen derselben Stufe. Die lex-posterior-Regel wird aber nur sehr selten benötigt. Denn ein sorgfältiger Gesetzgeber oder sonstiger Rechtsetzer sollte bei Erlass einer neuen Regelung zugleich die alte aufheben. In der Praxis wird dies oftmals kombiniert mit Übergangsvorschriften.

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Demgegenüber ist die lex-specialis-Regel gerade im Verwaltungsrecht von ausgesprochen großer Bedeutung. So ist der Ablauf eines nicht-förmlichen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich in §§ 9 ff geregelt (dazu ausf. § 6). In spezialgesetzlichen Regelungen können diese allgemeinen Regeln aber ergänzt, modifiziert oder gar ersetzt werden. Solche besonderen Verfahrensregelungen finden sich etwa in den Landesbauordnungen zum Baugenehmigungsverfahren[42]. Im Einzelfall muss daher stets die genaue Reichweite des Vorrangs spezieller Bestimmungen ermittelt werden. Der Vorrang spezieller Regelungen ist seiner Funktion nach lediglich ein Anwendungsvorrang: Denn jenseits der Spezialität kann (und muss!) die allgemeinere Norm ihre Gültigkeit behalten.

Teil I Grundlagen§ 4 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts › III. Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Verwaltung

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