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2. Bundesrecht bricht Landesrecht

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Aufgrund der föderalistischen Staatsstruktur kann es zu Kollisionen zwischen Bundesrecht und Landesrecht kommen. Die Kollisionsregel der Art. 31 GG sieht hier vor, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Der damit geregelte Vorrang gilt für jede Stufe des Bundesrechts. Eine echte Kollision tritt aber nur dann ein, wenn sowohl Bundesrecht als auch Landesrecht jeweils gültig ist. So ist der Vorrang des Bundesrechts von vornherein auf solche Rechtsnormen beschränkt, die kompetenzkonform erlassen wurden und auch mit höherrangigem Recht in Einklang stehen[39]. Umgekehrt ist kompetenzwidrig erlassenes oder aus sonstigen Gründen ungültiges Landesrecht bereits aus diesen Gründen nichtig und muss daher nicht gebrochen werden[40].

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Aber auch für die Fälle einer echten Kollision sieht das GG teilweise spezielle Auflösungsregeln vor. Für die klassischen Materien des Verwaltungsrechts bedeutsam ist die Abweichungskompetenz der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG, welche mit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 in das GG eingeführt worden ist. Sie gestattet es den Ländern ausdrücklich, in den dort aufgeführten Materien von den vorhandenen Bundesnormen abweichende Bestimmungen zu treffen[41].

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