Читать книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Franz-Joseph Peine - Страница 80
6. Gewohnheitsrecht
Оглавление75
Die Existenz von Gewohnheitsrecht und seine Akzeptanz als Rechtsquelle stehen außer Zweifel. Voraussetzungen für die Anerkennung von Gewohnheitsrecht sind:
• | eine lang andauernde und allgemeine Übung (objektives Element); |
• | die Überzeugung der Beteiligten von der Rechtmäßigkeit der Übung (subjektives Element); |
• | die Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz (formales Element). |
76
Das Entstehen von Gewohnheitsrecht setzt fehlendes geschriebenes Recht voraus. Da das Verwaltungsrecht zunehmend kodifiziert wird, schrumpft der Bereich für Gewohnheitsrecht. Es ist indes für das Verwaltungsrecht nicht bedeutungslos: Insbes. das Staatshaftungsrecht besteht zu einem großen Teil aus ungeschriebenen, dem Gewohnheitsrecht zuzurechnenden Regeln; ferner wird das behördliche Hausrecht dem Gewohnheitsrecht zugeordnet. Sich auf Gewohnheitsrecht berufende Entscheidungen sind freilich selten[17].