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6. Gewohnheitsrecht

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Die Existenz von Gewohnheitsrecht und seine Akzeptanz als Rechtsquelle stehen außer Zweifel. Voraussetzungen für die Anerkennung von Gewohnheitsrecht sind:

eine lang andauernde und allgemeine Übung (objektives Element);
die Überzeugung der Beteiligten von der Rechtmäßigkeit der Übung (subjektives Element);
die Formulierbarkeit der Übung als Rechtssatz (formales Element).

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Das Entstehen von Gewohnheitsrecht setzt fehlendes geschriebenes Recht voraus. Da das Verwaltungsrecht zunehmend kodifiziert wird, schrumpft der Bereich für Gewohnheitsrecht. Es ist indes für das Verwaltungsrecht nicht bedeutungslos: Insbes. das Staatshaftungsrecht besteht zu einem großen Teil aus ungeschriebenen, dem Gewohnheitsrecht zuzurechnenden Regeln; ferner wird das behördliche Hausrecht dem Gewohnheitsrecht zugeordnet. Sich auf Gewohnheitsrecht berufende Entscheidungen sind freilich selten[17].

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