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2. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

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Die öffentliche Verwaltung kann in bestimmten Konstellationen aber auch auf der Grundlage des Privatrechts tätig werden. Öffentlich-rechtlich überlagertes und gebundenes Privatrecht wird als Verwaltungsprivatrecht bezeichnet[43]. Zu diesem Verwaltungsprivatrecht i.w.S. gehören zunächst fiskalische Hilfsgeschäfte, wie etwa der Einkauf von Büromaterial. Erfasst wird darüber hinaus die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung, etwa durch den Erwerb von Unternehmensanteilen durch die öffentliche Verwaltung. Schließlich ist das Verwaltungsprivatrecht i.e.S. zu nennen: Hier nimmt die öffentliche Verwaltung öffentliche Aufgaben (ausnahmsweise) in den Formen des Privatrechts wahr. Da damit zugleich das Arsenal der Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung erweitert wird, erfolgt eine ausführliche Behandlung in Teil III (s.u. § 23). Hier stellen sich insbes. die Fragen etwaiger Grenzen bei der Wahl dieser Handlungsformen sowie der Bindung an öffentlich-rechtliche Handlungsmaßstäbe, insbes. die Grundrechte[44].

Teil I Grundlagen§ 3 Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung › VI. Entwicklung des Verwaltungsrechts

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