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c) Ausnahmen für spezielle Bereiche (§ 2 VwVfG)

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In § 2 sind Bereichsausnahmen vom Anwendungsbereich des VwVfG normiert. So werden etwa nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Verfahren nach der Abgabenordnung vom Anwendungsbereich des VwVfG ausgenommen, ebenso wie nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch[58]. Die Ausnahmen sind in der Verwaltungspraxis von großer Bedeutung, spielen in den klassischen universitären Materien des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts aber nur eine untergeordnete Rolle. Daher wird an dieser Stelle auf eine ausführliche Darstellung verzichtet[59].

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Lösung Fall 3 (Rn 98):

A kann sein Begehren nicht auf §§ 28, 29 stützen. Das VwVfG-Bund ist nur subsidiär anwendbar, § 1 Abs. 1 am Ende. Rechte des A auf Anhörung etc ergeben sich aus §§ 10a, 12, 14 ff 9. BImSchV.

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