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2. Rechtsverordnungen und Satzungen

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Weitaus bedeutsamer als die zuvor genannte Konstellation ist in der Verwaltungspraxis der Fall, dass eine Rechtsverordnung oder Satzung gegen formelle Gesetze (oder gar Verfassungsrecht) verstoßen kann. Auch hier erfordern Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 3 GG zunächst eine Prüfungskompetenz bei begründetem Anlass. Einer sich anschließenden Verwerfungskompetenz stehen zwar weniger gewichtige Gründe als bei formellen Gesetzen gegenüber: Denn da Rechtsverordnungen und Satzungen ihrerseits von der Verwaltung erlassen werden, besteht zumindest kein Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gewaltenteilung. Allerdings werden sie typischerweise von anderen Stellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung verantwortet. Der richtige Weg ist daher in solchen Fällen ebenfalls, das Verfahren zunächst auszusetzen und sodann beim Normgeber bzw. der Aufsichtsbehörde die „Aufhebung“ der Norm zu beantragen[44].

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Einfacher verhält es sich dann, wenn die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO besteht. Dies ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kraft Bundesrechts bei Satzungen und diesen gleichgestellten Rechtsverordnungen nach dem BauGB möglich. Zu den hiervon erfassten Rechtsnormen gehören insbes. Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB). Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Normenkontrolle auf andere Rechtsverordnungen und Satzungen ausweiten[45]. Einen danach statthaften Normenkontrollantrag kann nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 VwGO „jede Behörde“ stellen. Anders als bei natürlichen und juristischen Personen bedarf es also nicht der Geltendmachung einer Rechtsverletzung. Allerdings wird die Bestimmung einschränkend ausgelegt: Erforderlich, aber ausreichend ist, dass die Behörde ein objektives Kontrollinteresse nachweisen kann. Dies erfordert zumindest regelmäßig, dass die Behörde die Rechtsvorschrift auszuführen hat[46].

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