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ОглавлениеTüren und Tore
§ 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 ArbStättV, ASR A1.7 „Türen und Tore“, BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (zurückgezogen)
Allgemeines
Zur Vermeidung von Unfällen an Türen und Toren beschreibt die ASR A1.7 die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren. Die ASR A1.7 hat grundlegende Inhalte der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) übernommen und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.
Allgemeine Anforderungen
Bereits in der Planungsphase ist die korrekte Anordnung von Türen und Toren vorzusehen.
Die einzubauenden/eingebauten Türen und Tore müssen den Beschaffenheitsanforderungen der europäischen und nationalen Vorschriften (z. B. Produktrecht) entsprechen, geeignet und sicher sein. Zu beachten sind insbesondere:
• Das Bio- und Gefahrstoffrecht (z. B. bzgl. dichtschließend, Sicherheitsschleusen) sowie
• Das Baurecht (z. B. feuerhemmend, feuerbeständig, selbstschließend)
Türen und Tore sind so anzuordnen, dass sie sicher bedient werden können. Bei der Anordnung ist zu beachten, dass
• Dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen
– Beispielsweise durch das Aufschlagen des Flügels in einen Treppenlauf
– Wie die unzulässige Einengung der erforderlichen Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege
– Wie ein störender Luftzug (Zugluft)
• Sich möglichst kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte ergeben.
• Die Bedienung von einem sicheren Bedienort aus möglich ist.
Griffe usw. dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden.
Die Mindestdurchgangsbreiten und -höhen von Türen und Toren richten sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“).
Tab. 1: Mindestbreite der Fluchtwege, Quelle: ASR A2.3
Türen und Tore in Bedienungs-, Überwachungs- und Wartungszugängen sollen 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten. Auf Anstoßgefährdungen im Kopfbereich ist durch eine entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung hinzuweisen.
Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen bilden. Unvermeidbare Schwellen sind zu kennzeichnen.
Türen und Tore müssen sich ohne besonderen Kraftaufwand von Hand öffnen lassen, der Kraftaufwand darf
• Für das Öffnen oder Schließen von Hand
– Für Türen 220 N
– Für Tore 260
nicht überschreiten.
• Für kraftbetätigte Tore
– Darf in begründeten Fällen um 50 % überschritten werden.
Für schwere Ausführungen dürfen geeignete Hilfsmittel verwendet werden (siehe ASR A1.7, Abschnitt 5 (2)).
Türen und Tore müssen:
• Das Eindringen gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Stäube in angrenzende Arbeitsbereiche verhindern, z. B. durch ein selbstständiges und dichtes Schließen.
• Auf beiden Seiten als Einbahnverkehr gekennzeichnet werden, wenn sie nur in einer Richtung benutzt werden sollen.
• Mit bruchsicheren Füllungen (z. B. Sicherheitsglas) versehen sein.
• In Augenhöhe gekennzeichnet werden, wenn die Flügel von Türen und Toren zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen.
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden wirksame Sicherungen vor mechanischen Gefährdungen haben. Dies wird durch eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen erreicht, wie z. B.:
• Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe ASR A1.7 Abschnitt 5 bis 8)
• Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel
• geeignete Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen
• Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung, siehe ASR A1.7 Abschnitt 8 (1))
• Begrenzung der Torflügelkräfte
• Einbau diverser Schutzeinrichtungen, z. B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Zusätzlich darf/muss bei kraftbetätigten Türen und Toren
• Der Nachlaufweg des Flügels nach Auslösen einer druckempfindlichen Schutzeinrichtung nicht größer sein als deren Verformungsweg.
• Der Nachlaufweg an kraftbetätigten Türen und Toren ohne Sicherheitseinrichtung, nicht größer als 50 mm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährdende Flügelbewegung verbunden ist.
• Der erforderliche Sicherheitsabstand dauerhaft eingehalten werden.
• Eine Gefährdung durch vertikal bewegte Flügel vermieden werden, z. B. durch die Verwendung glattflächiger Flügel. Bei Rollgittern sind weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Quetsch- und Scherstellensicherungen werden an Nebenschließkanten nicht benötigt, wenn z. B.
• Der Spalt zwischen Nebenschließkante und Gegenschließkante maximal 8 mm beträgt.
• Die Nebenschließkantenso nachgiebig gestaltet sind, dass sie einen Sicherheitsabstand für die Finger von mindestens 25 mm ermöglichen.
Bild 1: Schließkantendarstellung an Drehflügeltüren/-toren (Quelle: ASR A1.7)
Gefährdungen für Finger bestehen nicht, wenn der Abstand
• s < 8 mm zwischen Flügeln von automatischen Schiebetüren/-toren und festen Teilen ihrer Umgebung ist.
• t zwischen Flügeln und Bauteilen 25 mm oder mehr beträgt.
Bild 2: Vermeiden von Einzugs- und Schergefährdung zum Schutz der Finger (Quelle: ASR A1.7)
Bild 3: Schließkantendarstellung für Schiebetüren/-tore (Quelle: ASR A1.7)
An den Nebenschließkanten kraftbetätigter Schiebetüren/ -tore und festen Teilen der Umgebung dürfen keine Quetschstellen entstehen, deshalb sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
• Mindestens 200 mm für Flügel, die in einem Abstand von maximal 100 mm an feststehenden, geschlossenen Bauteilen entlanglaufen (siehe Abb. 5)
• Mindestens 500 mm für Flügel, die in einem Abstand von mehr als 100 mm an feststehenden Bauteilen entlanglaufen (siehe Abb. 6).
Bild 4: Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Kopfbereichs (Quelle: ASR A1.7)
Bild 5: Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Körpers (Quelle: ASR A1.7)
Kraftbetätigte Dreh- und Faltflügeltüren oder -tore müssen zur Vermeidung von Quetschstellen – bei größtmöglicher Flügelöffnung - eine lichte Weite von mindestens 500 mm über die gesamte Tiefe aufweisen (zwischen dem Flügel und festen Teilen der Umgebung) (siehe Abb. 8).
Abweichend hiervon genügt eine lichte Weite von mindestens 200 mm, wenn die Tiefe des vom geöffneten Flügel und festen Teilen seiner Umgebung gebildeten Bereichs höchstens 250 mm beträgt (siehe Abb.9).
Bild 6: Schließkantendarstellung von Faltflügeltüren/-toren (Quelle: ASR A1.7)
Bild 7: Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Körpers (Quelle: ASR A1.7)
Bild 8: Vermeiden von Quetschgefährdung zum Schutz des Kopfbereichs (Quelle: ASR A1.7)
Flügel, die für die Handbetätigung angefasst werden, müssen auf der inneren und äußeren Seite geeignete Einrichtungen zur Handbetätigung besitzen, z. B. Griffe. Diese müssen sicher verwendet werden können und gegen Zurückschlagen (z. B. bei Kurbeln), Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein. Hand- und Kraftantrieb müssen gegeneinander verriegelt sein.
Tore dürfen/müssen:
• Nicht unbeabsichtigt schließen, z. B. bei Windeinwirkung.
• An der Hauptschließkante – bei einer Bewegung – nur Maximalkräfte von 150 N aufweisen.
• Geeignete Laufbahnsicherungen (Einzugssicherungen) für die Gegengewichte haben (bis 2,50).
• Bei senkrechtem Flügelverlauf ggf. eine Fangeinrichtung haben, die das Abstürzen der Flügel verhindern.
• Endbegrenzungen haben über eine geeignete Steuerung und eine Abschalt- und NOT-HALT-Einrichtungen zu verfügen (siehe ASR A1.7, Abschnitt 8).
Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore (ausgenommen Feuer- und Rauchschutztüren und -tore) dürfen im Verlauf von Fluchtwegen nur eingesetzt werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit verfügen.
Automatische Karusselltüren dürfen nur verwendet werden, wenn sich Teile der Innenflügel ohne größeren Kraftaufwand von Hand und ohne Hilfsmittel sowie in jeder Stellung der Tür auf die erforderliche Fluchtwegbreite öffnen lassen.
Bei Torflügeln mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Flügelbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein. Die Flügelbewegung muss zum Stillstand kommen, wenn die Schlupftür geöffnet wird.
Türen und Tore müssen regelmäßig (mindestens 1 × jährlich) durch Sachkundige geprüft und durch Fachpersonal instand gehalten werden. Ergänzend sind Brandschutztüren und -tore einmal monatlich durch den Betreiber zu prüfen.
Bild 9: Schließkantendarstellung von Karusselltüren (Quelle: ASR A1.7)
Bild 10: Schließkantendarstellung von Rolltoren (Quelle: ASR A1.7)
Bild 11: Schließkantendarstellung von Sektionaltoren (Quelle: ASR A1.7)
Bild 12: Schließkantendarstellung von Kipptoren (Quelle: ASR A1.7) rf$ß^^ Gegenschließkante
Bild 13: Schließkantendarstellung von Schiebetoren (Quelle: ASR A1.7)
Praxistipp:
Kennzeichnen Sie großflächige Glasflächen in Augenhöhe und überprüfen Sie regelmäßig die Funktion von Schaltleisten und NOT-HALT-Einrichtungen!
Checkliste Türen und Tore
Ist die Türe bzw. das Tor frei von erkennbaren Schäden?
Ist die Funktion einwandfrei?
Gibt es im Bereich der Türen und Tore keine Stolperstellen?
Gibt es keine Quetsch- und Einzugsstellen an den Tür- oder Toroberflächen?
Kommt es durch unerwartetes Öffnen einer Tür nicht zu Gefahren?
Ist bei Türen mit zugelassener Feststelleinrichtung, die im Betrieb immer offen stehen, der Schließbereich frei?
Sind Türen in Fluchtwegen jederzeit leicht und ohne Schlüssel, Werkzeug oder Antriebsenergie passierbar, wann immer sich Menschen im Gebäude aufhalten?
Sind durchsichtige Flächen in Türen bruchsicher ausgeführt?
Sind Ganzglastüren aus bruchsicherem Glas angefertigt?
Werden Ganzglastüren aus Einscheibensicherheitsglas regelmäßig kontrolliert?
Sind Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, in Augenhöhe gekennzeichnet?
Sind Schiebtüren oder -tore durch eine Führung gegen Querpendeln geschützt?
Können Tore gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert werden?
Sind senkrecht bewegte Torflügel durch Gegengewichte, Federn oder Antriebe so geführt, dass sie nicht unbeabsichtigt absinken können?
Sind senkrecht oder waagerecht in Führungen laufende Tür- oder Torflügel gegen Aushaken und Absturz geschützt?
Sind kraftbetätigte Türen und Tore dauerhaft und gut lesbar gekennzeichnet?
Türen mit Brandschutzanforderungen:
Ist der bauliche Zustand der Tür unverändert?
Fällt die Tür selbsttätig ins Schloss?
Sind die Dichtungen in Ordnung?
Sind die Schließfolgeregelung und die zugelassene Feststelleinrichtung in Ordnung?
Werden selbstschließende Türen mit Brandschutzanforderungen nicht unzulässig festgesetzt?